29.10.2020
Der Medienstaatsvertrag wurde nach Ratifizierung aller 16 Bundesländer beschlossen. Eine wesentliche Änderung ist die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Benutzeroberflächen und Medienintermediäre. So müssen künftig alle Oberflächen von TV-Geräten, Set-Top-Boxen und auch sogenannter Web-Clients wie USB-Sticks zahlreiche Vorgaben zur Auffindbarkeit von Rundfunkinhalten erfüllen.
Die Landesmedienanstalten stehen als Aufsichtsbehörden jetzt vor der Aufgabe, den Medienstaatsvertrag anzuwenden. Hierfür werden aktuell Satzungen zur Konkretisierung der Rechtsvorschriften verfasst. Der ZVEI fordert in diesem Zuge pragmatische und verhältnismäßige Lösungen. „Vermarktungsverbote auf Benutzeroberflächen sind kein angemessenes Mittel, um diskriminierungsfreie Auffindbarkeit zu gewährleisten", sagt Leif-Erik Lindner, Vorsitzender des ZVEI-Fachverbands Consumer Electronics. „Solange Benutzeroberflächen die Auffindbarkeit von Inhalten nach sachlichen Kriterien sicherstellen und die Sortierungs-Logik für den Nutzer transparent machen, ist eine grundsätzliche Vermarktungseinschränkung sogar rechtswidrig, denn sie greift weitreichend in die Geschäftstätigkeit der Anbieter ein.“ Letztlich ist die Gewährleistung von Medienvielfalt und Nutzerfreundlichkeit ein originäres Anliegen der Endgerätehersteller.