Das vom Bundestag Anfang Juli beschlossene Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 29. Juli 2014 in Kraft getreten.
Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU in nationales Recht. Mit der EU-Richtlinie strebt der europäische Gesetzgeber einen Wandel hin zu einer „Kultur der unverzüglichen Zahlung“ an. Hierzu soll ein „rechtliches und wirtschaftliches Umfeld für mehr Zahlungsdisziplin im Geschäftsleben“ geschaffen werden, um die Liquidität, Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit von Unternehmen zu verbessern. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sollen von der Last des mit langen Zahlungsfristen und Zahlungsverzug verbundenen „Gläubigerkredits“ befreit und gerade öffentliche Auftraggeber als Schuldner von Entgeltforderungen durch die Folgen des Zahlungsverzugs abgeschreckt werden.
Das nun verabschiedete Gesetz führt im Wesentlichen zu folgenden gesetzlichen Änderungen:
- Vereinbarungen über Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen sind dann wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig sind. Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber gelten sogar strengere Anforderungen: Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist unwirksam.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine unangemessen lange Zahlungsfrist vorsehen sind unwirksam; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder nach Zugang einer Rechnung oder Zahlungsaufstellung, unangemessen lang ist.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, sind unwirksam; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist.
- Bei Verzug des Schuldners hat der Gläubiger einer Entgeltforderung Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro (Ausnahme: der Schuldner ist Verbraucher). Zudem wird der gesetzliche Verzugszinssatz in § 288 Abs. 2 BGB um einen Prozentpunkt erhöht und ein Unterlassungsanspruch nach dem Unterlassungsklagegesetz begründet.
Die neuen Regelungen sollen für vor Inkrafttreten des Gesetzes entstandene Dauerschuldverhältnisse dann Anwendung finden, soweit die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird. Im Unterschied zum Gesetzentwurf wurde im nun verabschiedeten Gesetz die Übergangsregelung verlängert, um den Vertragsparteien mehr Zeit einzuräumen, Verträge an die neuen Regelungen anzupassen.