Termine
11.02.2020
Ab dem 5. Januar 2021 müssen Hersteller und Lieferanten von Erzeugnissen die gemäß REACH-Verordnung Art. 33(1) erforderlichen Informationen zu den Stoffen der REACH-Kandidatenliste in die sog. SCIP-Datenbank eintragen, die aktuell von der ECHA (European Chemicals Agency) entwickelt wird. SCIP steht für Substances of Concern in Products.
Die Daten sollen Abfallwirtschaftsbetrieben und Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden. Ziele dieser Maßnahme sind die Reduktion von schadstoffhaltigem Abfall, die Verbesserung der Abfallbehandlung, die Erhöhung des Anteils von Sekundärmaterialien und -rohstoffen im Produktionskreislauf und mehr Transparenz bezüglich des Schadstoffgehalts in Produkten. Die gesetzliche Grundlage ist die durch Richtlinie (EU) 2018/851 geänderte Europäische Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG ist, welche bis Juli 2020 in nationales Recht umgesetzt sein muss.
Aus Sicht des ZVEI übersteigen die inzwischen von der ECHA definierten detaillierten Informationsanforderungen die gesetzlichen Anforderungen deutlich. Deshalb haben sich ZVEI, BITKOM und VDMA in einer gemeinsamen Stellungnahme dafür eingesetzt, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung in deutsches Recht – vorgesehen durch die Revision des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) – nicht über die Anforderungen der europäischen Abfallrahmenrichtlinie hinausgeht und sich zusammen mit den Vertretern der anderen EU-Mitgliedstaaten um eine einheitliche Umsetzung in Europa auf Basis des gesetzlichen Rahmens einsetzt.
Aus Sicht der Elektrotechnik- und Elektronikindustrie ist der Aufwand, den die Bereitstellung der zusätzlichen Daten erfordert, nicht zu rechtfertigen, zumal ein Nutzen für die Abfallwirtschaft bezweifelt wird.
Die Stellungnahme erläutert ausführlich die folgenden wichtigsten Bedenken der Industrie: