Zum einen haben die Länder im Dezember 2020 einen Änderungsentwurf des Medienstaatsvertrages vorgelegt. Die Regelungen umfassen Anforderungen an die Inhalteanbieter ihr barrierefreies Angebot auszubauen. Daneben werden auch Regelungen getroffen, die Auswirkungen auf Benutzeroberflächen von Smart-TV und Web-Clients zum TV-Streaming haben. (vgl. ZVEI-Stellungnahme zum Vorschlag der Bundesländer zur Barrierefreiheit)
Zum anderen hat der Bund im Februar 2021 einen Referentenentwurf zur Umsetzung des EAA vorgelegt. Der Anwendungsbereich umfasst vielseitige Lebensbereiche. Interaktive Endgeräte, die Zugang zu audiovisuellen Inhalten ermöglichen, sind ausdrücklich erfasst.
Für Anbieter von Consumer Electronics, wie von Smart-TV wie auch Web-Clients werden somit zukünftig zwei gesetzliche Regelungen mit Bezug auf Barrierefreiheit anwendbar sein. Für die Benutzeroberflächen der betroffenen Produkte die Regelung der Länder und für die Produkte selbst der Bundesgesetzvorschlag.
Mit den der Stellungnahme zum Bundesvorschlag gemachten Anregungen will der ZVEI weiterhin einen Beitrag leisten, auch in Zukunft benutzerfreundliche Lösungen für mehr Barrierefreiheit zu erreichen.
- Die durch den European Accessibility Act erreichte Harmonisierung darf nicht durch nationale Abweichungen gefährdet werden. Der ZVEI setzt sich daher für eine wortlautgetreue Umsetzung ein.
- Ferner gilt es bei der technischen Umsetzung von Barrierefreiheitsanforderungen, den Herstellen Flexibilität zuzugestehen. Aufgrund der hohen Innovationsdynamik der Unterhaltungsindustrie bedarf eines Beurteilungsspielraums, um effektiven Schutz von Barrierefreiheit zu erzielen.
- Die entgegen des Richtlinienvorschlags verordnete Verpflichtung zum Rückruf eines Produktes bei Verstoß gegen die Barrierefreiheitsanforderungen des BFG-E ist unverhältnismäßig. Ein Produktrückruf sollte nur auf Fälle beschränkt werden, bei denen Risiken für Gesundheit oder Sicherheit drohen.
- Der ZVEI spricht sich für eine Förderung effizienter Streitbelegungsmechanismen aus, über die eine einfache, schnelle und kostengünstige Streitbeilegung erzielt wird. Wohingegen der Ansatz des Referentenentwurfs eine vermehrte Inanspruchnahme förmlicher Rechtsbehelfe begünstigt und somit unnötigen Verwaltungsaufwand schafft.
- Schließlich müssen die Regelungen des Bundes sowie der Länder einen kohärenten Rechtsrahmen bilden. Die beiden Gesetzesvorhaben sind durch gegenseitige Bezugnahme miteinander in Einklang zu bringen. Ein entsprechendes Zusammenwirken muss sich auch in der Rechtsdurchsetzung spiegeln. Aufgrund der künftig insgesamt bis zu 30 zuständigen Aufsichtsbehörden besteht sonst die Gefahr, dass sich das in der Trennung der Regelungen für bestimmte Produktbereiche zwischen Landes- und Bundesgesetzgebung angelegte uneinheitliche Regulierungsniveau fortsetzt.
Die gesamte Stellungnahme finden Sie hier:
ZVEI-Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundes zur Umsetzung des European Accessibility Act (EAA)