Termine
29.04.2019
Brandmeldeanlagen werden mithilfe sogenannter Alarmübertragungsanlagen (AÜA) auf eine hilfeleistende Stelle (z.B. Feuerwehr) aufgeschaltet, damit im Brandfall schnell alarmiert, geholfen und gelöscht werden kann.
Für den normgerechten Betrieb einer Brandmeldeanlage muss die Verfügbarkeit der Alarmübertragungsanlage überwacht und dokumentiert werden. Nach den gesetzlichen Vorgaben ist die Feuerwehr hierfür nicht zuständig. Dies muss stattdessen oft der Betreiber oder die mit der Planung und Errichtung beauftragte Fachfirma einer solchen Brandmeldeanlage mit Aufschaltung zur Feuerwehr leisten.
In der Praxis zeigen sich an dieser Stelle jedoch Probleme, da weder der Betreiber noch die Fachfirma eine normenkonforme Lösung gewährleisten können. Dies kann im Schadensfall zur Haftung mit hohen Summen für alle Beteiligten führen.
Die Lösung kann die Beauftragung eines Dienstleisters sein, der die Rolle des sogenannten Anbieters für Alarmübertragungs-Dienste (AAÜD) übernimmt. Zumindest sollten sich alle Beteiligten über die Normenkonformität der Aufschaltung ihrer Brandmeldeanlage informieren und alle vertrags- und haftungsrelevanten Aspekte der Aufschaltung zum eigenen Schutz überprüfen.
Das hier zum Download verfügbare Merkblatt zeigt die wichtigen Aspekte auf und bietet somit einen ausführlichen Einblick in die Thematik.