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19.09.2024
Der ZVEI stimmt der Analyse der Bundesnetzagentur grundsätzlich zu, dass der bestehende Rechtsrahmen eine weitergehende und notwendige Flexibilisierung der industriellen Stromnachfrage behindert. Durch die starren Regelungen von Paragraf 19 Abs. 2 StromNEV und die enorme wirtschaftliche Wichtigkeit der jeweils aus den reduzierten Netzentgelten erzielten Einsparungen, haben die betroffenen Unternehmen wenig Anreize ihr Nachfrageverhalten systemdienlich anzupassen.
Die Unternehmen verhalten sich in der aktuellen Bandlast-Regelung individuell rational – das heißt aber nicht, dass es gesamtsystemisch sinnvoll und effizient ist. Richtig ist: Es bestehen technische Grenzen zur Flexibilisierung. Das kann aber kein Grund sein, eine weitere Nachfrageflexibilisierung in der Industrie auszubremsen. Denn auf der anderen Seite bestehen natürlich Potenziale, die für ein effizienteres und damit insgesamt kostengünstigeres Energiesystem genutzt werden sollten.
Die große Unruhe in vielen Branchen rührt daher, dass energiewirtschaftliche Notwendigkeiten nicht von industriepolitischen Fragen getrennt werden. Im Gegenteil beides wird in der aktuellen Diskussion um die Industrierabatte bei den Netzentgelten vermengt. Im Sinne einer zielgerichteten Diskussion über die energiewirtschaftlich notwendige Weiterentwicklung der Industrienetzentgelte muss möglichst schnell eine Antwort für solche Unternehmen gefunden werden, denen bei einer Anschlussregelung an den heutigen § 19 Abs. 2 StromNEV eine Flexibilisierung aus technischen Gründen nicht in ausreichendem Maße möglich ist und denen daraus massive Stromkostensteigerungen drohen. Eine dahingehende Lösung wurde seitens der Bundesregierung in ihrer Wachstumsinitiative vom Juli 2024 angekündigt. Bislang liegen hierzu seitens des BMWK jedoch weder Ideen für entsprechende Regelungen oder gar ein abgestimmter und beihilferechtlich geprüfter Vorschlag vor.