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Herausforderung 2: Es fehlen klare Kriterien im Umgang mit personenbezogenen Daten.

Nach der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist bei der Nutzung von Daten ohne Personenbezug keine Einwilligung des Patienten notwendig. Wann aber der Personenbezug gegeben ist und wann…

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Herausforderung 3: Das aktuelle Datenschutzmodell in Deutschland beruht auf Datensparsamkeit und beschränkt die Nutzung der Daten auf ursprünglichen Zweck der Datenerhebung.

Das aktuelle Datenschutzmodell in Deutschland beruht auf Datensparsamkeit und beschränkt die Nutzung der Daten auf den Grund der ursprünglichen Datenerhebung. Daten, die im Rahmen einer Diagnose…

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Herausforderung 4: Nicht alle Leistungserbringer sind dazu verpflichtet, ein (umfassendes) IT-Sicherheitskonzept auf dem Stand der Technik zu implementieren und aktualisieren.

Bisher sind nur Krankenhäuser, die zur Gruppe der kritischen Infrastruktur zählen, verpflichtet, ein IT-Sicherheitskonzept auf dem Stand der Technik zu implementieren und regelmäßig zu…

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Herausforderung 5: Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für ein klar geregeltes System von Zugriffs- und Nutzungsrechten bei der Datenverarbeitung.

Jeder Leistungserbringer sollte dazu verpflichtet werden, mindestens ein klar definiertes System von Zugriffs- und Nutzungsrechten zu erstellen. Idealerweise wird dieses Rechtemanagement mit „log +…

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Herausforderung 6: Es bestehen Grauzonen in den Verantwortlichkeiten von Betreiber und Herstellern bei der IT-Sicherheit.

Auch die Hersteller von Medizinprodukten sind verpflichtet, die veränderte Gefährdungslage zu berücksichtigen. Der Expertenkreis „CyberMed“ innerhalb der „Allianz für Cyber-Sicherheit“ sollte…

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Herausforderung 7: Lange Verfahren zur Bewertung verhindern, dass Innovationen schnell zum Patienten kommen.

Ein wichtiger Schritt ist es, die retrospektive Nutzenbewertung als weiteren Weg zur Evidenzerzeugung zu ermöglichen. Nach einer Potenzialbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss sollte…

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Herausforderung 8: Die bestehenden gesetzlichen Vorgaben zur Methodenbewertung (durch RCTs) sind oftmals nicht mehr zeitgemäß.

Oberstes Kriterium ist und bleibt der Nachweis eines Patientennutzens. Bis dato werden fast ausschließlich randomisierte, kontrollierte Studien (RCTs) als Evidenznachweis akzeptiert. Deshalb ist es…

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Herausforderung 9: Überregulierung von kassenindividuellen Verträgen hemmt den Marktzugang von Innovationen.

Verträge zur Integrierten Versorgung (IV) waren als innovationsfreundliche Alternative zur Regelversorgung angedacht, sind aber aufgrund einer übermäßigen Regulierung weit hinter den Erwartungen…

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Herausforderung 10: Unterschiedliche Akteursinteressen und alleinige Verantwortlichkeiten behindern den digitalen Wandel des Gesundheitssystems.

Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wurde die alleinige Entscheidungsbefugnis für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten übertragen. Vor dem Hintergrund der Komplexität…

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Herausforderung 11: In internationalen Standardisierungsgremien fehlt die deutsche Beteiligung.

Es braucht keine Organisation, die neue Standards setzt oder entwickelt, sondern eine Organisation, die längst vorhandene und international bewährte Standards für konkrete Anwendungsfälle in…

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