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16.12.2020
Nachdem die Digitalisierung des Fernsehens mit dem Ende des analogen Kabel-TVs vollzogen ist, schreitet nun auch die Digitalisierung des Hörfunks voran. Der Gesetzgeber setzt sich dafür ein, dass Radiogeräte digitale Programme empfangen können. Hierauf zielt die EU-Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EECC) ab, in deren Rahmen eine Digitalradiopflicht für Kraftfahrzeuge vorgesehen ist. Umsetzung findet diese Richtlinie in Deutschland im Telekommunikationsgesetz (TKG). Anders als der EECC zielt das TKG aber nicht nur auf Radios in Neuwagen ab. In Deutschland müssen daher bestimmte stationäre Radiogeräte neben dem analogen Empfang zusätzlich mindestens einen digitalen Empfangsweg unterstützen.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Die Digitalradiopflicht gilt nicht für Radiogeräte, die vor dem 21.12.2020 in Verkehr gebracht werden. Das Inverkehrbringen liegt hierbei nicht erst bei der Abgabe des Radiogeräts an den Verbraucher, sondern bereits bei Abgabe vom Hersteller an den Handel vor. So verlieren etwa Lagerbestände ihre Verkehrsfähigkeit nicht und können weiter bereitgestellt werden.
Die Vorteile des Digitalradios liegen auf der Hand. Neben Zusatzinformationen zum Programm wie Texte, Bilder oder weitere Daten sind vor allem der störungsfreie Empfang und die verbesserte Klangqualität positive Effekte der neuen Technik.
Lesen Sie zum Thema Digitalradio auch unsere Presseinformation vom 23.11.2020 sowie unseren Artikel zur Wachstumsentwicklung von DAB+.
Informationen, insbesondere zur Diensteverfügbarkeit, finden Sie online unter dabplus.de.