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15.12.2020

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) startet

Rund 35 Prozent der gesamtdeutschen Endenergie wird in Gebäuden verbraucht, vor allem für Heizung und Warmwasser. Bis zum Jahr 2050 will die Bundesregierung einen klimaneutralen Gebäudebestand realisieren. Um dieses Ziel zu erreichen, werden energieeffizientere Gebäude und ein höherer Anteil erneuerbarer Energien am Wärmeverbrauch benötigt. Mit der neuen „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG), einem Kernelement des nationalen Klimaschutzprogramms 2030, wird die Bundesregierung ab 2021 ihre energetische Gebäudeförderung neu strukturiert.

Die verschiedenen Fördermaßnahme für energetische Sanierungen werden durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gebündelt. Gleichzeitig werden die zur Verfügung stehenden Mittel angehoben. Aus Sicht des ZVEI der richtige Schritt zur richtigen Zeit: „Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird die Energiewende im Gebäudesektor deutlich Fahrt aufnehmen“, ist Daniel Hager, Vorsitzender der ZVEI-Initiative ,Plattform Gebäude‘, überzeugt.

„Die Zahl der Sanierungsmaßnahmen im Gebäude ist 2020 bereits um 50 Prozent angestiegen. Daher begrüßen wir seitens der Plattform Gebäude, dass mit der BEG erstmals die wichtigen digitalen Systeme der Gebäudeinfrastruktur gefördert werden. Um die Klimaschutzziele zu erreichen, ist dieser Schritt dringend nötig. Wir erwarten auch im kommenden Jahr einen Anstieg der Sanierungsmaßnahmen – erst recht, wenn staatliche Anreize hinzukommen.“

Denn der Gebäudebestand in Deutschland ist weder fit für die Energiewende noch für die Erreichung der nationalen Energieeinsparziele. In der BEG sieht der ZVEI daher auch eine Chance, dass die hier dringend notwendige Dekarbonisierung durch Elektrifizierung und Digitalisierung an Fahrt aufnimmt. So fördert die BEG neben der Sanierung bzw. dem Austausch alter, ineffizienter Heizungs- oder Beleuchtungsanlagen erstmalig auch Digitalisierungsmaßnahmen inkl. Steuerungs- und Regelungstechnologien.

Auch die dringend notwendig gewordene Vereinfachung des Antragsverfahrens reduziert die bisherigen Hürden: Die breit angelegte Förderung integriert zehn bisherige Einzelprogramme und wird bei den Projektträgern KfW und Bafa zentriert. Mit nur einem Antragsformular, welches für alle Fördermaßnahmen gilt, wird das Verfahren deutlich erleichtert. Für alle Maßnahmen kann zwischen Zuschüssen (Bafa) oder Krediten (KfW) gewählt werden. Gefördert werden zudem Beratung, Planung und Installation sowie weitere Maßnahmen, die nötig sind, um die eigentliche Sanierung durchzuführen (z.B. Austausch von Elektroverteilung, Unterverteilung, Zählerplatzanlagen, Steiger und sogar Malerarbeiten). Neu ist, dass die BEG sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude gilt. Bisher gab es für Unternehmen nur die Möglichkeit einer Förderung über einen zinsgünstigen KfW-Kredit mit Tilgungszuschuss. Künftig können Besitzer von Nichtwohngebäuden eine Förderung als Direktzuschuss erhalten. Dies kann insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen interessant sein. Die gesamte BEG, also die Förderrichtlinien für Einzelmaßnahmen, für Wohngebäude sowie für Nichtwohngebäude (NWG), wurde von der Europäischen Kommission als beihilfefrei eingestuft. Das bedeutet, dass Sie in Ihren Förderanträgen keine für Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts sonst notwendigen Angaben mehr tätigen müssen.

Mehr Informationen zur BEG haben wir auf dieser Seite zusammengefasst.


Was wird gefördert?

Anlagentechnik (außer Heizung)

Gefördert wird der Anlagentechnik nach technischen Mindestanforderungen:

  • bei Nichtwohngebäuden: Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11;
  • bei Nichtwohngebäuden: Austausch oder Optimierung der Beleuchtung.
  • Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 2.000 Euro (brutto)

Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)

Gefördert werden der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern, von Anlagen zur Heizungsunterstützung und der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz …

Fachplanung und Baubegleitung

Gefördert werden energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen durch einen Energieeffizienz-Experten oder einen zusätzlich beauftragten Dritten. Wird ein Dritter beauftragt, sind die Leistungen durch den Energieeffizienz-Experten zu prüfen und zu dokumentieren. Dritte dürfen nicht in einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen stehen oder Lieferungen und Leistungen für das Bauvorhaben vermitteln.

 

Die Richtlinien für die BEG sowie Details zu den technischen Mindestanfoderungen finden Sie auf der Webseite des BMWi.

 

Wer kann die Förderung in Anspruch nehmen?

Antragsberechtigt sind:

  • Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften;
  • freiberuflich Tätige;
  • Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände,
  • sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften;
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen;
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen;
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften.

Dies gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, sowie für Contractoren. Pächter, Mieter oder Contractoren benötigen eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers.

 

Förderung: Art, Voraussetzungen, Höhe

Gefördert werden Investitionsvorhaben in Deutschland, die zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes beitragen. Die geförderten Anlagen oder Gebäudeteile sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen.

Beantragt ein Contractor die Förderung, so ist zusätzlich eine gemeinsame Erklärung von Contractor und Contractingnehmer abzugeben.

Art der Förderung

Die Förderung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis oder in Form eines Kredits mit Zinsverbilligung.

Förderfähige Kosten, Investitionsmehrkosten bei AGVO-relevanten Vorhaben

Förderfähige Kosten können Brutto (einschließlich Mehrwertsteuer); als auch Nettokosten sein, für:

  • Energetische Sanierungsmaßnahmen:
    Dazu zählen Materialkosten, Installation, Inbetriebnahme sowie Kosten für Umfeldmaßnahmen, bspw. Kosten der Baustelleneinrichtung einschließlich der Errichtung eines Baugerüstes und die Anschlussleitungen sowie deren Verlegung.
  • Fachplanung und Baubegleitung:
    Förderfähig sind Kosten für Fachplanung- und Baubegleitung eines Effizienz Experten (Liste) einschließlich der eines beauftragten Dritten.

Höchstgrenzen bei Nichtwohngebäuden (NWG)

  • energetische Sanierungsmaßnahmen
  • Förderfähige Kosten sind gedeckelt auf 1.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 15 Mio. Euro pro Zusage
  • Baubegleitung

Förderfähige Kosten sind gedeckelt auf fünf Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 20.000 Euro pro Zusage.

Der Fördersatz für Einzelmaßnahme beträgt nach Ziffer 5.2. 20 Prozent. Investitionen in Fördergebieten nach Art.107- 3 Buchstabe c AEUV erhalten einen um fünf Prozent erhöhten Fördersatz. Der Fördersatz Fachplanung und Baubegleitung beträgt 50 Prozent.

Antragstellung, Umsetzung eines iSFP

In dem zweistufigen Antragsverfahren sind alle Unterlagen und Nachweise beizubringen. Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Das Vorhaben beginnt mit dem Abschluss eines der Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Für die Antragstellung ist das Eingangsdatum beim BAFA/der KfW maßgeblich.

Fachunternehmererklärung / Einbindung eines Energieeffizienzexperten

Für Einzelmaßnahmen ist ein Effizienzexperte (nach Liste) einzubinden. Dieser bestätigt die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und die der förderfähigen Kosten. Der Energieeffizienz-Experte ist unabhängig zu beauftragen.

Zuschussförderung

Die Zuschussförderung wird für 24 Monate ab Zugang der Zusage zugesagt (Bewilligungszeitraum). Die Befristung kann um maximal 24 Monate verlängert werden, wenn die Umsetzung der Maßnahme aus Gründen nicht umgesetzt werden konnte, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat. Die maximale Bewilligungsfrist für Einzelmaßnahmen beträgt damit 48 Monate.

Geltungsdauer

Die Richtlinie wird im Bundesanzeiger veröffentlicht; sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030.

 

Technische Mindestanforderungen - Einzelmaßnahmen

Gefördert werden Verbesserungen von Effizienz und Netzdienlichkeit durch elektronische Systeme in den Gebäudetechnologien (Heizung, Lüftungs-/ Klimatechnik, Beleuchtung).

Typische förderfähige Maßnahmen sind:

  • Smart-Meter, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik für Heizungs-, Beleuchtungs-, Lüftungs- bzw. Klimatechnik sowie Einbindung von Wetterdaten, auch als Multi-Sparten-Systeme inklusive Strom, Gas und Wasser
  • Systeme zur Erfassung und Auswertung von Energieflüssen, Energieverbräuchen, Teilverbräuchen der unterschiedlichen Sparten und Energiekosten
  • elektronische Systeme zur Betriebsoptimierung, der Bereitstellung von Nutzerinformation bei nachlassender Systemeffizienz und der Anzeige von notwendigen Wartungsintervallen.
  • Wohnungsdisplay bzw. Nutzerinterfaces zur Anzeige von aktuellen Daten der Heiz- und Elektroenergie, von Warm- und Kaltwasser et cetera.
  • Luftqualitätssensoren, Fensterkontakten, Präsenzsensoren, Beleuchtungsaktoren
  • Systemtechnik für den Datenaustausch hausintern/-extern
  • Systeme zur Unterstützung der Netzdienlichkeit von Energieverbräuchen (zum Beispiel für Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser, Beleuchtung, Ladeinfrastruktur für Elektromobilität, Verbrauch und Erzeugung von erneuerbaren Energien
  • präsenzabhängige Zentralschaltung von Geräten, Steckdosen etc.
  • Bedienungs- und Antriebssysteme für Türen, Innentüren, Jalousien, Rollläden, Fenster, Türkommunikation, Beleuchtung, Heizung- und Klimatechnik
  • intelligente Türsysteme mit personalisierten Zutrittsrechten
  • Notwendige Verkabelung (zum Beispiel Ethernetkabel) oder kabellose funkbasierte Installationen (zum Beispiel Router) für Kommunikations-/Notrufsysteme und intelligente Assistenzsysteme, USB-Anschlussbuchsen
  • Energiemanagementsystem inklusive Integration in wohnwirtschaftliche Software. Inbetriebnahme, Einregulierung und Einweisung.
  • Einstellarbeiten an der Regelung der Heizungs-, Beleuchtungs-, Lüftungs- bzw.
  • Klimatechnik mit dem Ziel der Senkung des Energieverbrauchs

Nachweise

Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen oder Fachunternehmererklärung

Rechnungen und Nachweise zu Investitionsmaßnahmen und –kosten

Nichtwohngebäude: Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik

Gefördert wird der Einbau sowie Ersatz von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, die der Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599 - 11dienen (inklusive notwendiger Feldgeräte).

Förderfähige Maßnahmen Sind (nicht abschließend):

  • Tageslicht- oder präsenzabhängige Steuerung/Regelung von Beleuchtungsanlagen
  • Komponenten für ein Energiemanagementsystems (z.B. Monitoring von Anlagen- oder bereichsbezogenen Kenndaten und Energieverbräuchen (Sensorik), inklusive Gebäudeleittechnik sowie erforderliche Automations- und Feldelemente).

Nichtwohngebäude: Energieeffiziente Beleuchtungssysteme

Die Systemlichtausbeute des eingebauten Leuchtmittels mit Betriebsgerät

(Leuchtenlichtausbeute) muss mindestens:

  • 140 Lumen je Watt bei LED-Lichtbandleuchten.
  • 120 Lumen je Watt bei allen anderen Beleuchtungssystemen betragen.

Der Lichtstromerhalt der eingesetzten Leuchten muss mindestens für LED-Leuchten L80 bei 50.000 Betriebsstunden, für alle anderen Beleuchtungstypen größer oder gleich 90 % bei 16.000 Betriebsstunden betragen. Förderfähig ist der Leuchtentausch einschließlich erforderlicher Nebenarbeiten und Komponenten. Lampen, für den Einbau in bestehende Bestandsleuchten, zum Beispiel Retrofitlampen sind nicht förderfähig.

Details zu den technischen Mindestanfoderungen finden Sie auf der Webseite des BMWi.

 

 

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