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25.01.2024
Europa hat sich ehrgeizige klimapolitische Ziele gesetzt und diese mit klimapolitischen Maßnahmen, wie dem europäischen Emissionshandel (EU-ETS) unterlegt. Diese Maßnahmen verteuern die Produktion in Europa und „verschlechtern“ kostenseitig die Wettbewerbssituation hiesiger Unternehmen gegenüber Wettbewerbern im außereuropäischen Ausland. Um in diesem Zusammenhang die Verlagerung von Produktion in Regionen mit weniger ambitionierten Klimazielen und -maßnahmen ("Carbon Leakage") zu verhindern, soll mit dem CBAM der grundlegende Mechanismus des EU-ETS auf importierte Waren übertragen werden.
CBAM soll das EU-ETS ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen mit Emissionen verbundenen Kosten anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. Unternehmen, die Waren aus Nicht-EU-Ländern in die EU einführen, müssen deshalb die bei der Herstellung dieser Waren entstandenen Emissionen ermitteln und perspektivisch in entsprechender Höhe sog. CBAM-Zertifikat kaufen.
Die Vorgaben der CBAM-Verordnung greifen zunächst nur auf eine definierte Gruppe von Waren, nämlich Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoff, sowie einige vor- und nachgelagerte Produkte. Für diese sind beim Import in die EU die mit der Produktion im Ausland verbundenen Emissionen zu ermitteln und in Berichten festzuhalten. Erstmals ist ein Bericht bis zum 31.01.2024 für die Importe im Zeitraum 1.10. bis 31.12.2023 zu erstellen. Nach einer Übergangsphase sind ab 2026 dann auch die zugehörigen CBAM-Zertifikate in einem noch zu konkretisierenden Verfahren zu kaufen.
Es sollten daher alle Unternehmen prüfen, ob sie die betreffenden Waren selbst aus dem EU-Ausland beziehen und damit berichtspflichtig werden. Weitere Details, wie die genauen Warengruppen, die Anforderungen in der Übergangs- und späteren Umsetzungsphase, wie auch weiterführende Informationen finden Sie im beigefügten CBAM-Factsheet.