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10.05.2019
Auf die Umsetzung der seit Mai 2018 geltenden EU-Datenschutz-Grundverordnung folgt für Unternehmen das zweite große Regelungswerk im Bereich des Datenschutzes im europäischen Gesetzgebungsverfahren: die sogenannte ePrivacy-Verordnung. Die ePrivacy- Verordnung wird die ePrivacy-Richtlinie (2002/58/EG), die ihrerseits 2009 durch die die sogenannte Cookie-Richtlinie (2009/136/EG) ergänzt wurde, ablösen.
Die ePrivacy- Verordnung ist derzeit Gegenstand intensiver andauernder Diskussionen im Rat; zuletzt wurde im Februar 2019 ein Kompromissvorschlag vorgelegt. Das Europäische Parlament hatte sich bereits 2017 auf eine Position geeinigt.
Kommt es schließlich zu einer Einigung im Rat, würde sich der Trilog zwischen Europäischen Parlament, Rat und Kommission anschließen. Aufgrund der voneinander abweichenden Interessenlagen in den drei Institutionen, kann man von (zeit-)intensiven Trilogverhandlungen ausgehen. Ein Inkrafttreten vor 2020 ist daher unwahrscheinlich. Da zudem eine Übergangsfrist von mindestens einem Jahr vorgesehen ist, kann mit einem Geltungsbeginn der ePrivacy- Verordnung im Jahr 2021-22 gerechnet werden. Ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der ePrivacy- Verordnung wird diese unmittelbar gelten, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf.
Verstöße gegen die Verordnung können mit Geldbußen bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 Prozent des weltweit erzielten Jahresumsatzes geahndet werden.
Der Entwurf der ePrivacy-Verordnung regelt die Verwendung von Cookies neu. Art. 8 Abs. 1 sieht vor, dass die Nutzung von Verarbeitungs- und Speicherfunktionen von Endgeräten und jede Erhebung von Informationen aus Endgeräten der Endnutzer untersagt ist. Auch ist nach dem aktuellen Entwurf die Erhebung von Informationen, die von Endeinrichtungen des Endnutzers ausgesendet werden, um eine Verbindung mit einem anderen Gerät und/oder mit Netzanlagen herzustellen, untersagt. Der aktuelle Vorschlag der ePrivacy Verordnung hat daher auch Auswirkung auf die Ausgestaltung und Funktionsweise von Smart-TVs.
Die Reglungen der ePrivacy Verordnung sind für vernetzte Endgeräte der Unterhaltungselektronik vielfach unpassend. Der unscharf abgegrenzte Adressatenkreis der Verordnung führt zu einer Gleichbehandlung völlig ungleicher Akteure mit unterschiedlich starken Einfluss auf den Schutzgegenstand der Verordnung. Um Überregulierung in einem Markt mit anhaltend hoher Innovationsdynamik zu vermeiden, ist die Regulierungsintensität dem jeweiligen Gefährdungspotential anzupassen. Der ZVEI spricht sich in seiner Stellungnahme daher daher dafür aus, den Entwurf in den weiteren Verhandlungen weiter zu überarbeiten, um verständliche Regelungen mit angemessenen Regulierungsumfang zu erreichen.