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17.01.2019
Wer ist für eine Inspektion einer Rufanlage zuständig? Die Lesart der DIN VDE 0834-1 VDE 0834-1:2016-06 bietet hier einen gewissen Interpretationsraum.
Der Fachausschuss des DKE/UK 713.2 „Allgemeine Signalanlagen und Signalgeräte“ äußert sich in einer Stellungnahme zum Absatz 11.2 dazu wie folgt:
„Sowohl die vierteljährliche wie auch die jährliche Inspektion (Abs. 11.2) muss durch eine Fachkraft für Rufanlagen eigenverantwortlich durchgeführt werden. Dieser Vorgang kann durch eingewiesene Personen unterstützt werden.“
Hierbei wird zwischen einer eingewiesenen Person, einer Fachkraft und einem Fachplaner für Rufanlagen unterschieden.
Weiter verdeutlicht die Stellungnahme das Zuständigkeitsverhältnis dieser Personen:
„Der Betreiber oder eine von ihm beauftragte Person ist von einer Fachkraft für Rufanlagen aktenkundig in die Funktion und Bedienung der Rufanlage einzuweisen. Die Aufgaben der eingewiesenen Person sind dann zuweisende, organisatorische und kontrollierende Funktionen, damit die Rufanlage jederzeit funktionsfähig bleibt.“
Diese Verlautbarung zur am 30. Juli 2018 in Kraft getretenen Neufassung der DIN VDE 0834-1 „Rufanlagen in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen – Teil 1: Geräteanforderungen, Planen, Errichten und Betrieb“ finden Sie auch auf der DKE-Website.