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07.12.2023

Meilenstein auf dem Weg zum Klimaneutralitätsnetz: Festlegungen zu Paragraf 14a EnWG veröffentlicht

Am 27.11.2023 hat eine über zehnjährige Gesetzesreise ihr (vorläufiges) Ende gefunden. Die Bundesnetzagentur stellte ihre Beschlüsse zum Paragraf 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vor. Sie zielen darauf ab, steuerbare Verbrauchseinrichtungen sicher und zügig in das Stromnetz zu integrieren.

Der Paragraf 14a EnWG wurde erstmals im Jahr 2011 in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) aufgenommen. Ziel war die Steuerung von „vollständig unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen“ zum Zweck der Netzentlastung in Niederspannungsnetzen. Im Jahr 2016 wurden diese durch „steuerbare Verbrauchseinrichtungen” ersetzt. Der Fokus rückte von der Netzentlastung zur Netzdienlichkeit. Im Jahr 2021 fand die Diskussion um 14a ein vorläufiges Ende, nachdem der damalige Bundeswirtschaftsminister einen Gesetzesentwurf zur Reform von §14a EnWG zurückgezogen hatte mit dem Hinweis, dieser sei nicht mit der Hausspitze abgestimmt.  

Im Jahr 2022 kam dann erneut Bewegung in die Debatte mit einer abermaligen Anpassung des EnWG, in der der Bundesnetzagentur (BNetzA) die Entscheidungsbefugnis übertragen wurde, die genauen Bestimmungen für die Steuerfunktion von Verbrauchseinrichtungen festzulegen. Dazu hat die Bundesnetzagentur im November 2022 zwei Festlegungsverfahren eröffnet – das Festlegungsverfahren zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen und das Verfahren zur Festlegung von Netzentgelten für steuerbare Anschlüsse und Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG. Zu beiden Verfahren fand eine Konsultation statt.

Am 27.11.2023 wurden die beiden Festlegungsverfahren offiziell abgeschlossen und die Ergebnisse veröffentlich. Die Beschlüsse zielen darauf ab, steuerbare Verbrauchseinrichtungen (z.B. Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für E-Autos) sicher und zügig in das Stromnetz zu integrieren. 

Was wird geregelt? 

Der zunehmende Ausbau dezentraler Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und die steigende Zahl von elektrischen Verbrauchern, wie Wärmepumpen oder Elektrofahrzeugen, stellen insbesondere die Verteilnetze vor große Herausforderungen. Ohne eine parallel stattfindende Ertüchtigung und Digitalisierung kann zu Engpässen bis hin zu Überlastungen der Verteilnetze kommen. Gleichzeitig bieten diese potenziell steuerbaren Einrichtungen auch eine große Chance, den Strombezug und damit die Netznutzung anzupassen. Die Festlegungen der BNetzA nach § 14a EnWG definieren nun den verbindlichen Rahmen dieser steuernden Eingriffe durch die Netzbetreiber, um die Netzstabilität in Zeiten hoher Auslastung zu erhalten und gleichzeitig den zeitnahen Anschluss von diesen Anlagen an die Netze zu gewährleisten: 

  • Der Netzbetreiber darf den Anschluss von Wärmepumpen oder neuen privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos zukünftig nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern. In der Vergangenheit konnten Netzbetreiber den Netzanschluss neuer Verbrauchseinrichtungen verweigern, soweit sie nachweisen konnten, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
  • Im Gegenzug darf der Netzbetreiber, wenn eine akute Überlastung bis hin zur Schädigung des Netzes droht, die Belastung des Netzes reduzieren, indem er den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär reduziert („dimmt“). Diese Maßnahme muss sich aus objektiven Kriterien der Netzzustandsermittlung ableiten. Die Netzzustandsermittlung stellt die aktuelle Netzauslastung anhand von Echtzeit-Messwerten dar. Zu diesem Zweck ist eine zügige Digitalisierung der Niederspannungsnetze inklusive Erhebung von Echtzeit-Messwerten notwendig.
  • Werden steuerbare Verbrauchseinrichtungen vom Netzbetreiber temporär reduziert, also systemdienlich eingesetzt, soll dies in Zukunft auch den Betreibern zugutekommen. Dazu wurden von der BNetzA erstmals Rahmenbedingungen für ein variables Netzentgelt festgelegt. Angesichts der großen Unterschiede der Anschluss- und Verbrauchssituationen wurden drei Varianten, sog. Module, festgelegt: ein pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt (Modul 1), eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises (Modul 2), oder ein pauschaler Rabatt in Kombination mit einem zeitvariablen Netzentgelt (Modul3).
    Die Regelungen gelten ab 1. Januar 2024. Die Option für Modul 3 greift erst ab April 2025. 
Was bedeutet das für Verbraucher? 

Für Verbraucher sind die getroffenen Regelungen in zweierlei Hinsicht positiv. Zum einen kommen die Regelungen einer Anschlussgarantie gleich. Auch in Gebieten mit hoher Netzauslastung müssen Anlagen wie Wärmepumpen oder Ladepunkte in Zukunft ans Netz angeschlossen werden. Dies ist zugleich eine wichtige und richtige Entwicklung, um die notwendige Elektrifizierung des Energiesystems voranzutreiben. Zum anderen können Verbraucher im Falle von Eingriffen durch die Netzbetreiber von reduzierten Netzentgelten profitieren. 

Bei Eingriffen durch den Netzbetreiber muss eine Mindestleistung immer zur Verfügung stehen. D.h. Wärmepumpen können weiter betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können, nur eben nicht bei voller Leistung. Die Untergrenze ist auf 4,2 kW festgelegt. Laut Bundesnetzagentur würden solche Eingriffe aber Ausnahmen darstellen und kaum Komforteinbußen nach sich ziehen.   Eine vollständige Abschaltung ist nicht zulässig.

Was bedeutet das für Netzbetreiber? 

Für die Netzbetreiber bedeutet diese Anschlusspflicht, dass der Druck auf einen schnellen Netzanschluss kurzfristig weiter steigen wird und somit auch der Druck die Netze zu ertüchtigen oder auszubauen. Mit dem Ultima-Ratio-Instrument des temporären Dimmens in akuten Notsituationen wird den Netzbetreibern gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, auch bei steigenden Anschlusszahlen für Netzstabilität zu sorgen. Allerdings ist eine präventive Steuerung auf Basis errechneter Überlastungsprognosen nur noch in einer Übergangszeit möglich. Zudem müssen Netzbetreiber Steuerungseingriffe im Sinne der Nachvollziehbarkeit in einem einheitlichen Format auf einer gemeinsamen Internetplattform detailliert ausweisen.


Mit den Festlegungen nach 14a EnWG hat die Bundesnetzagentur einen wichtigen Meilenstein für ein intelligentes, steuerbares und resilientes Stromsystem der Zukunft gesetzt. Damit die für das Erreichen der Klimaziele notwendige Elektrifizierung weiter fortschreiten kann, müssen nun dringend der Ausbau und die Digitalisierung der Netzinfrastruktur auch im Verteilnetz vorangetrieben werden. 
Die Festlegungen nach 14a EnWG regelt jedoch nur Maßnahmen zur Behebung kritischer Netzsituationen. Die für die Integration der erneuerbaren Energien und das Gelingen der Energiewende notwendige Aktivierung von Flexibilitäten auf der Angebots- und Nachfrageseite wird hierdurch noch nicht erreicht. 

Als ZVEI setzen wir uns gemeinsam mit unseren Mitgliedern für eine transparente, umfassend geplante, effizient gestaltete und zügige Transformation unserer Stromnetze zum Klimaneutralitätsnetz ein. 

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