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12.04.2021
Angesichts der aktuellen und zukünftigen Herausforderungen für das deutsche Gesundheitssystem muss das große Potenzial der Digitalisierung genutzt werden. Der ZVEI sieht es als richtigen Schritt an, die bereits beschlossenen gesetzlichen Regelungen aus dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) und dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) mit weiteren Maßnahmen zu ergänzen und z. B. Regelungen für digitale Gesundheitsanwendungen auf digitale Pflegeanwendungen zu übertragen.
Der Gesetzesentwurf zum Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) enthält die richtigen Punkte, um solche weiteren, wichtigen Maßnahmen zur Digitalisierung in der Gesundheitsversorgung ergreifen zu können.
Die digitale Transformation in den Strukturen der Gesundheitsversorgung ist ein dynamischer Prozess, der die Entwicklungen in Technologien und Gesellschaft stetig aufnimmt und in geeignete Maßnahmen übersetzt. So wird er auch im Entwurf zum DVPMG verstanden. Allerdings darf dieser Prozess nicht unstrukturiert ablaufen, sondern unbedingt einer Digitalstrategie für das Gesundheitssystem folgen. Nur mit einem langfristigen strategischen Ziel können alle Beteiligten in diesen Prozess eingebunden und die integrierte sektorenübergreifende Gesundheitsversorgung Realität werden lassen.
In seiner Stellungnahme zum DVPMG schlägt der ZVEI einige Umsetzungsmöglichkeiten vor:
Bei den Regelungen zur Förderung telemedizinischer Anwendungen greift der Entwurf diesen Aspekt nur unzureichend auf. Die telemedizinische Überwachung und Betreuung von Patientinnen und Patienten mit chronischen Erkrankungen bietet aber erhebliches Potenzial für die Verbesserung der Versorgung. Auch der Sachverständigenrat Gesundheit (SVR) empfiehlt in seinem aktuellen Gutachten zur Digitalisierung für Gesundheit, Medizinprodukte höherer Risikoklassen ebenfalls zu berücksichtigen.
Ebenfalls nicht adressiert wird die umfassende Regelung für die Nutzung von Gesundheitsdaten für Forschungszwecke auch im Rahmen der privat finanzierten industriellen Gesundheitsforschung. Die Industrie bleibt bei den „Antragsberechtigten Institutionen für einen Zugriff auf die Daten des Forschungsdatenzentrums“ weiterhin außen vor. Vor dem Hintergrund, dass ein Großteil der Forschungsvorhaben von privaten Trägern finanziert wird und diese somit Treiber für die digitale Modernisierung von Versorgung und Pflege sind, ist dies nicht nachvollziehbar. Der ZVEI fordert deshalb die Anpassung des § 303e SGB V und Aufnahme der Industrie bei den antragsberechtigten Institutionen.
Der ZVEI spricht sich zudem für eine Anpassung der geplanten Regelung für die Integration offener und standardisierter Schnittstellen in Hilfsmitteln und Implantaten (§ 374a neu) aus. Die derzeit geplanten Regelungen stehen im Widerspruch zum Medizinprodukterecht und können die Versorgung mit den betroffenen Hilfsmitteln und Implantaten gefährden.