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20.04.2023
Die Energiewende muss auch zu einer Effizienzwende werden, um die gesetzten Klimaziele zu erreichen. Am 19. April wurde der Entwurf des Energieeffizienzgesetzes im Bundeskabinett beschlossen. Hiermit wird erstmals ein sektorübergreifender Rahmen zur Steigerung der Energieeffizienz geschaffen.
Um die Energiewende auch zu einer Effizienzwende zu machen, müssen die ambitionierten (Klima-)Ziele unbedingt mit Freiraum für deren unternehmerische und unbürokratische Umsetzung einhergehen. Mark Becker-von Bredow, Bereichsleiter Elektrifizierung und Klima im ZVEI: „Deshalb unterstützen wir als ZVEI die verpflichtende Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für Unternehmen mit durchschnittlichen jährlichen Energieverbräuchen von 15 GWh und mehr.“
Der ZVEI sieht zudem die Aufstellung von Umsetzungsplänen als wichtigen Schritt an. In den Umsetzungsplänen priorisieren die Unternehmen die Maßnahmen, die in Energie- und Umweltmanagementsystemen oder bei Energieaudits identifiziert und als wirtschaftlich eingestuft wurden.
Aber, merkt der Bereichsleiter kritisch an: „Eine zusätzliche Prüfung der Umsetzungspläne durch Zertifizierungseinrichtungen ist ebenso wenig notwendig wie die vorgesehene Veröffentlichungspflicht. Im Gegenteil: Der dafür nötige Aufwand steht in keinem Verhältnis zum Nutzen. Effizienz muss nicht nur für die Ziele, sondern auch für die Umsetzung des Gesetzes gelten.“ Diese Regelung schließt alle Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh Jahresverbrauch ein.
Richtig ist, dass der Gesetzentwurf auf die bessere Nutzung von Abwärme abzielt. Die Bereitstellung von Informationen über Abwärmepotenziale in Unternehmen kann helfen, diese auch über die eigenen Betriebsgrenzen hinaus nutzbar zu machen. Dies sollte jedoch nur auf Nachfrage eines möglichen Abnehmers der Abwärme und unter Wahrung betrieblicher Belange und Schutzrechte des jeweiligen Unternehmens erfolgen dürfen. Der Verband sieht diese in der jetzigen Fassung enthaltene Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen über die in Unternehmen anfallende Abwärme daher als sehr kritisch. Denn daraus ergibt sich eine voraussetzungslose Möglichkeit zur Einsichtnahme in unternehmensbezogene Daten durch Dritte (§ 17 Abs. 2).
Das Gesetz wird nun in das parlamentarische Verfahren übermittelt, das der ZVEI weiter begleiten wird.