Termine
06.03.2020
Ende 2019 wurden mit einer Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) neue Vorgaben für Radiogeräte verabschiedet. Damit verbunden sind auch neue technische Anforderungen, die Hersteller bei ihren Produkten berücksichtigen müssen. Das Gesetz ist am 14. Februar 2020 in Kraft getreten.
Da der neue Wortlaut der Vorschriften viele Fragen zur praktischen Umsetzung aufwirft, hat der ZVEI-Fachverband Consumer Electronics die Neuerungen analysiert und eine unverbindliche Orientierungshilfe für eine mögliche Interpretation der neuen TKG-Vorschriften erarbeitet. Diese Orientierungshilfe stellt keine Rechtsberatung oder verbindliche Gesetzesauslegung dar.
In den neu eingefügten Absätzen des §48 TKG findet sich unter Abs. 4 eine Verpflichtung für Geräte in Neuwagen sowie unter Abs. 5 eine Verpflichtung für sonstige Hörfunkempfangsgeräte. Die Vorschriften des §48 Abs. 4 und 5 TKG gelten für Geräte, die ab dem 21. Dezember 2020 in Verkehr gebracht werden (§150 Abs. 6 TKG).
Durch die neuen Regelungen soll die Verbreitung von Digitalradiogeräten gefördert werden. Hintergrund sind die Vorgaben des EECC (European Electronics Communications Code - Richtlinie EU 2018/1972) auf europäischer Ebene. Die Richtlinie beinhaltet erstmals Vorgaben zur Interoperabilität von Hörfunkempfangsgeräten.
Die Analyse des ZVEI kann Herstellern Orientierung bieten bezüglich der im TKG neu formulierten Regelungen.