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15.07.2019
Energieaudits sind zentral, um Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduzierung der Energiekosten festzustellen. Der Bundestag hat hierzu Ende Juni den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des „Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen“ angenommen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hatte dazu eine Beschlussempfehlung vorgelegt.
Seit 2015 gilt für größere Betriebe, sog. Nicht-KMU, die Pflicht, alle vier Jahre ein solches Audit durchzuführen. Bei der Novelle des Gesetzes wurde nun eine Bagatellgrenze in Höhe von 500.000 Kilowattstunden Gesamtenergieverbrauch p.a. eingeführt. Bei Unternehmen, die darunter fallen, reicht eine Art Mini-Audit in Form einer Online-Erklärung.
Neu ist eine umfassende Meldepflicht über das durchgeführte Audit für alle Nicht-KMU gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) spätestens zwei Monate nach dem Audit. Neben Angaben zum Audit (Auditor, Kosten) und zu Energieverbrauch und Energiekosten, aufgeschlüsselt nach Energieträgern, müssen auditpflichtige Unternehmen auch die im Auditbericht empfohlenen Maßnahmen detailliert darstellen. Unternehmen in Höhe oder unterhalb der Bagatellgrenze müssen zumindest Energieverbrauch und Energiekosten nach Energieträgern spätestens zwei Monate nach dem Datum zur Auditdurchführung melden. Das betrifft auch Unternehmen, die in 2015 das erste Pflichtaudit durchführen mussten. Da diese Daten in den Unternehmen oftmals unvollständig und nicht detailliert vorliegen können, sollte auch diese vereinfachte Meldung von einem Energieexperten erstellt werden.
Neu im Energiedienstleistungsgesetz ist zudem eine Fortbildungspflicht für Energieberater. So soll die Audit-Qualität verbessert werden.
Unternehmen, die der Energieauditverpflichtung unterliegen, können diese auch innerhalb eines Netzwerkes nachkommen. Nähere Informationen sind der jeweils gültigen Fassung des „BAFA-Merkblatts für Energieaudits nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 8 ff. EDL-G“ zu entnehmen.
Ein qualifiziertes Energieaudit stellt auch eine gute Grundlage für die Umsetzung wirtschaftlicher Effizienz-Maßnahmen dar. Es kann auch genutzt werden als Grundlage zur Beteiligung an Energieeffizienznetzwerken. Unternehmen, die bereits in einem Netzwerk arbeiten, haben ohnehin ein Audit vorliegen und können der EDL-G-Novelle gelassen entgegensehen, weil sie im Rahmen der Netzwerkarbeit sowieso das geforderte Energieaudit durchführen müssen.
Die EDL-G-Novelle muss noch final im Bundesrat beraten werden. Diese ist aktuell für den 20.09.2019 vorgesehen. Als Einspruchsgesetz unterliegt das EDL-G nicht der Zustimmungspflicht durch die Bundesländer. Daher ist davon auszugehen, dass die vom Bundestag beschlossene Fassung durch den Bundesrat bestätigt wird. Eine Anrufung des Vermittlungsausschusses erscheint unwahrscheinlich. Damit könnte das EDL-G im Oktober 2019 in Kraft treten.