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16.01.2024
Mit dem 12. Sanktionspaket (EU-Verordnung Nr. 2023/2778 vom 18.12.2023) wurden die Vorschriften über restriktive Maßnahmen gegenüber Russland um den Artikel 12g ergänzt. Dieser neue Artikel gilt zwar nur für eine begrenzte Anzahl von Waren, aber nicht nur für Ausfuhren nach Russland, sondern für Ausfuhren in alle Länder. Somit sind auch exportierende Firmen, die keinerlei Russlandgeschäft mehr haben oder nie hatten, von den Regelungen des Russland-Embargos betroffen.
Der Artikel 12g schreibt insbesondere vor, dass „beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien, die in den Anhängen XI, XX und XXXV der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, von gemeinsamen Gütern mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der vorliegenden Verordnung oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland […], die Ausführer ab dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen [müssen].“
Demnach kann es für zahlreiche Mitgliedsunternehmen des ZVEI künftig erforderlich werden, u.a. ihre Vertriebs-AGB und Kundenverträge (sowie eventuell Angebote und Auftragsbestätigungen) um eine, den neuen gesetzlichen Vorgaben genügende „No Russia“-Klausel zu ergänzen. Außerdem sollen dem Gesetz folgend „angemessene Abhilfemaßnahmen“ bei Verstößen ergriffen werden und es bestehen Meldepflichten. Diese Regelungen sind den Maßnahmen zu Endverbleibserklärungen nachempfunden, ohne dass diese jedoch explizit im Gesetzestext erwähnt werden. An dieser Stelle kann nicht auf alle Vorschriften und Anhänge eingegangen werden, deshalb ist nur der ebenfalls neue Anhang XL beispielhaft aufgeführt („gemeinsame Güter mit hoher Priorität“).