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07.04.2025
Ab dem 1. Januar 2026 dürfen nur noch „zugelassene CBAM-Anmelder“ Waren, die dem europäischen Grenzausgleichsmechanismus unterliegen, in die EU einführen.
Mit dem Jahreswechsel 2025-2026 geht der europäische Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) in die Vollanwendung. Das bedeutet: Für alle Waren, die ab diesem Tag importiert werden und die unter den CBAM fallen, sind CBAM-Zertifikate zu erstehen. Die genaue Zielsetzung und den Anwendungsbereich des CBAM hat der ZVEI in seinem Factsheet „CBAM – Was jetzt zu tun ist“ zusammengefasst.
Vor allem aber: Ab dem 1. Januar 2026 dürfen nur noch „zugelassene CBAM-Anmelder“ sogenannte CBAM-Waren in die EU importieren. Grundsätzlich sind daher alle Unternehmen, die ab diesem Zeitpunkt Produkte der betroffenen Warengruppen in die EU einführen werden, dringend dazu aufgerufen, rechtzeitig die notwendige Zulassung zu beantragen.
Nach der heute gültigen Fassung der CBAM-Verordnung gilt die verpflichtende Zulassung ab dem 1. Januar 2026 für alle Importeure von CBAM-Waren, wenn der Warenwert der Lieferung über 150 Euro liegt. Damit sind im Grunde alle Unternehmen verpflichtet, sich vorab zu registrieren, die selbst oder als indirekte Zollvertreter CBAM-Waren aus dem außereuropäischen Ausland in die EU einführen. Andernfalls ist die Einfuhr dieser Waren nach diesem Stichtag nicht mehr möglich.
Der Zulassungsantrag kann ausschließlich über das am 31. März 2025 neu freigeschaltete CBAM-Portal gestellt werden. Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Hinweis: Das CBAM-Portal ist daher nicht zu verwechseln mit dem derzeit im Betrieb befindlichen CBAM-Übergangsregister. In letzterem sind Importeure bis einschließlich 31.12.2025 verpflichtet, quartalsweise ihren CBAM-Bericht für die importierten Waren einzustellen.
Für die anschließende Zulassung als CBAM-Anmelder sind in beiden oben genannten Fällen folgende Angaben im CBAM-Portal zu machen bzw. Nachweise zu erbringen:
Sobald die Zulassung als CBAM-Anmelder positiv beschieden wurde, wird dem betreffenden Unternehmen im CBAM-Register ein CBAM-Konto zugewiesen. Dies kann jedoch mehrere Wochen dauern. Über die Kontonummer ist es dann als zugelassener CBAM-Anmelder identifizierbar.
Weiterführende Informationen (wie etwa Details zu den erforderlichen Angaben und Dokumenten) finden Sie auf den Seiten der Europäischen Kommission und DEHSt.