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07.04.2025

CBAM: Für Importe in die EU ab 2026 Registrierung erforderlich

Ab dem 1. Januar 2026 dürfen nur noch „zugelassene CBAM-Anmelder“ Waren, die dem europäischen Grenzausgleichsmechanismus unterliegen, in die EU einführen.

Mit dem Jahreswechsel 2025-2026 geht der europäische Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) in die Vollanwendung. Das bedeutet: Für alle Waren, die ab diesem Tag importiert werden und die unter den CBAM fallen,  sind CBAM-Zertifikate zu erstehen. Die genaue Zielsetzung und den Anwendungsbereich des CBAM hat der ZVEI in seinem Factsheet „CBAM – Was jetzt zu tun ist“ zusammengefasst.

Vor allem aber: Ab dem 1. Januar 2026 dürfen nur noch „zugelassene CBAM-Anmelder“ sogenannte CBAM-Waren in die EU importieren. Grundsätzlich sind daher alle Unternehmen, die ab diesem Zeitpunkt Produkte der betroffenen Warengruppen in die EU einführen werden, dringend dazu aufgerufen, rechtzeitig die notwendige Zulassung zu beantragen.

Wer muss die Zulassung beantragen?

Nach der heute gültigen Fassung der CBAM-Verordnung gilt die verpflichtende Zulassung ab dem 1. Januar 2026 für alle Importeure von CBAM-Waren, wenn der Warenwert der Lieferung über 150 Euro liegt. Damit sind im Grunde alle Unternehmen verpflichtet, sich vorab zu registrieren, die selbst oder als indirekte Zollvertreter CBAM-Waren aus dem außereuropäischen Ausland in die EU einführen. Andernfalls ist die Einfuhr dieser Waren nach diesem Stichtag nicht mehr möglich.

Hinweis

Ende Februar 2025 hat die Europäische Kommission mit dem Omnibus-Paket umfassende Änderungen an der CBAM-Verordnung vorgeschlagen. Die Vorschläge sehen unter anderem eine De-minimis-Regelung für den Import von 50 Tonnen CBAM-Waren jährlich vor. Nur Importeure, deren Einfuhren von CBAM-Waren kumuliert über dieser jährlichen Mengenschwelle liegen, müssten hiernach die Zulassung beantragen (und den Erwerb von Zertifikaten in entsprechender Höhe nachweisen). 
Aber: Es ist derzeit nicht absehbar, ob und in welcher Form ein Inkrafttreten dieser Änderungen noch vor dem 01.01.2026 erfolgen wird. Daher sollten sich alle Importeure von CBAM-Waren mit dem Antragsverfahren befassen.
Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Zulassungsantrag kann ausschließlich über das am 31. März 2025 neu freigeschaltete CBAM-Portal gestellt werden. Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  1. Unternehmen, die bereits im CBAM-Übergangsregister registriert sind, müssen sich nicht neu im CBAM-Portal anmelden. Sie werden automatisch durch den deutschen Zoll freigeschaltet.
  2. Unternehmen, die noch nicht im CBAM-Übergangsregister registriert sind, ab 2026 jedoch CBAM-Waren importieren werden, müssen zunächst über das Zoll-Portal den Zugang zum CBAM-Portal beantragen. 

Hinweis: Das CBAM-Portal ist daher nicht zu verwechseln mit dem derzeit im Betrieb befindlichen CBAM-Übergangsregister. In letzterem sind Importeure bis einschließlich 31.12.2025 verpflichtet, quartalsweise ihren CBAM-Bericht für die importierten Waren einzustellen.

Für die anschließende Zulassung als CBAM-Anmelder sind in beiden oben genannten Fällen folgende Angaben im CBAM-Portal zu machen bzw. Nachweise zu erbringen:

  • Name, Anschrift und Kontaktangaben.
  • EORI-Nummer.
  • In der Union ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit.
  • Bescheinigung der Steuerbehörde darüber, dass gegen den Antragstellenden keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist.
  • Ehrenwörtliche Erklärung darüber, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen hat.
  • Nachweise über die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung der Pflichten der CBAM-Verordnung.
  • Geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das Zollgebiet der Union nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung (2025) und im darauffolgenden Kalenderjahr (2026).
  • Namen und Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Antragstellende handelt, falls zutreffend.

Sobald die Zulassung als CBAM-Anmelder positiv beschieden wurde, wird dem betreffenden Unternehmen im CBAM-Register ein CBAM-Konto zugewiesen. Dies kann jedoch mehrere Wochen dauern. Über die Kontonummer ist es dann als zugelassener CBAM-Anmelder identifizierbar.

Weiterführende Informationen (wie etwa Details zu den erforderlichen Angaben und Dokumenten) finden Sie auf den Seiten der Europäischen Kommission und DEHSt
 

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