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20.08.2020
Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) hat in dieser Woche seine Meinung dazu geäußert, dass die geplante „elektronische Patientenakte“ (ePA) in Deutschland nicht mit dem europäischen Datenschutzrecht vereinbar sei. Der BfDI hält deshalb Änderungen am bereits beschlossenen Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) für notwendig. Eine Einschätzung:
Der BfDI kritisiert vor allem, dass die Versicherten zum Start der ePA im nächsten Jahr noch nicht in der Lage sein werden, einzelne Dokumente in der Akte für einzelne Ärzte oder Arztgruppen freizugeben. Das Recht der Versicherten zur Kontrolle über ihre Daten könne deshalb nicht in angemessenem Umfang wahrgenommen werden. In der jetzigen Form sei die ePA nach Auffassung des BfDI jedenfalls nicht anwendungsbereit.
Die Kassen der deutschen Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind gesetzlich dazu verpflichtet ihren Versicherten ab Beginn des Jahres 2021 eine ePA als freiwillige Leistung anzubieten. Die Entscheidung eine ePA zu nutzen oder nicht, trifft der Versicherte selbst. Zudem entscheidet er separat darüber, ob er einem Arzt Einblick in die Dokumente in der ePA gewährt. Es stimmt das sich dieser Einblick in der ersten Stufe der Einführung der ePA auf alle dort vorhandenen Dokumente erstreckt. Die Möglichkeit die Einsicht für einzelne Ärzte auf bestimmte Dokumente zu beschränken wird den Versicherten aber zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung gestellt.
Der Datenschutz findet bei der Einführung der ePA gerade in Deutschland zurecht besondere Beachtung, um bei den Menschen Vertrauen zu schaffen, dass ihre medizinischen Daten wirklich sicher sind. Wie wichtig dieses Vertrauen der Bürger für die erfolgreich Digitalisierung der Gesundheitswirtschaft ist, hat der ZVEI bereits im Jahr 2017 in seinem „Grünbuch Digitalisierung der Gesundheitswirtschaft“ betont und sich dafür ausgesprochen, die Nutzung von Gesundheitsdaten verantwortungsvoll zu gestalten. Dem Datenschutz wird bei der Einführung bereits ausreichend Rechnung getragen, denn die Hoheit über die ePA und ihren Inhalt liegt beim Versicherten. Er entscheidet, ob er oder sie die Akte nutzt und wer darauf Zugriff erhält. Nichts geschieht ohne das Wissen und die Einwilligung des Versicherten.
Alle medizinischen Informationen über einen Patienten in einer Akte zu sammeln, bietet für die medizinische Versorgung des individuellen Patienten große Vorteile: Doppeluntersuchungen werden vermieden, unerwünschte Nebenwirkungen zwischen Arzneimitteln können verhindert werden, Komplikationen bei Operationen wird vorgebeugt. Dies sind nur einige Beispiele für Vorteile, die heute noch nicht in vollem Ausmaße genutzt werden können. Es ist im Interesse aller Versicherten, diesen Zustand so schnell wie möglich zu beenden.
Es ist wichtig, dem Versicherten die Möglichkeit zu geben, einzelne Dokumente auch nur einzelnen Ärzten freizugeben – deshalb wird diese auch in Zukunft technisch umgesetzt. Aber: Die Einführung der ePA und eine bessere medizinische Versorgung an dieses spezielle Element des Datenschutzes zu knüpfen, ist deutscher Perfektionismus, der Chancen verhindert, statt sie zu ermöglichen. Das Streben nach einer möglichst perfekten Umsetzung des Datenschutzes droht vielmehr, die Entwicklung hin zu einer besseren Gesundheitsversorgung durch die ePA in Deutschland zu verzögern. Die Menschen in Deutschland haben das Recht, selbst zu entscheiden, wie ihre Gesundheitsdaten für ihre medizinische Versorgung eingesetzt werden. Die ePA ermöglicht ihnen, dieses Recht erstmals wirkungsvoll auszuüben. Das sollte nicht durch die Diskussion über den Zeitpunkt einzelner Umsetzungsschritte verzögert werden.