Wird ein natürliches Rauch- und Wärmeabzugsgerät (NRWG) bauaufsichtlich gefordert, muss es eingesetzt werden. Wird jedoch zur Rauchableitung nur eine bestimmte Fläche gefordert, ist nach Auffassung der Fachkommission Bauaufsicht ein NRWG nicht zwingend einzusetzen.